Auch: Wärmezähler · Heizkostenverteiler
Ein Wärmemengenzähler ist ein Gerät, das die von einer Heizanlage oder einem Fernwärmeanschluss abgegebene Wärmemenge misst und so die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten ermöglicht. Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass der anteilige Wärmeverbrauch mit Wärmezählern oder Heizkostenverteilern und der anteilige Warmwasserverbrauch mit Warmwasserzählern erfasst wird. Auf dieser Grundlage verteilt der Gebäudeeigentümer die Kosten auf die einzelnen Nutzer.
Zähler am richtigen Ort
Ein Wärmemengenzähler sitzt meist an der Übergabestation der Heizungsanlage oder am Eingang einer Wohnung und misst die Energiemenge, die tatsächlich durchfließt. Heizkostenverteiler dagegen werden an einzelnen Heizkörpern angebracht und erfassen nur einen rechnerischen Anteil, keine echte Wärmemenge. Für den anteiligen Warmwasserverbrauch kommt zusätzlich ein Warmwasserzähler zum Einsatz. Bauherren und Vermieter sollten bei Sanierung oder Neubau klären, welches Gerät für die geplante Anlage vorgeschrieben ist, denn § 5 Abs. 1 HeizkostenV schreibt je nach Verbrauchsart ein anderes Messgerät vor.
Fernablesbar seit Dezember 2021
Wer einen Wärmemengenzähler oder Heizkostenverteiler nach dem 1. Dezember 2021 einbaut, muss ein fernablesbares Gerät wählen (§ 5 Abs. 2 HeizkostenV). Fernablesbar bedeutet, dass die Ablesung ohne Betreten der Wohnung möglich ist, etwa per Funk. Für Bauherren heißt das: Bei Austausch oder Nachrüstung alter Zähler lohnt sich die Nachfrage beim Fachbetrieb, ob das angebotene Modell diese Anforderung erfüllt, denn ein falsch gewähltes Gerät muss später erneut getauscht werden.
Zulassung und Zuständigkeit für die Abrechnung
Eingebaut werden dürfen nur Geräte, deren Eignung eine sachverständige Stelle bestätigt hat oder auf andere Weise nachgewiesen wurde (§ 5 Abs. 1 HeizkostenV). Bauherren und Käufer von Eigentumswohnungen können sich dieses Zertifikat vom Fachbetrieb vorlegen lassen. Die Verteilung der gemessenen Werte auf die einzelnen Nutzer ist Aufgabe des Gebäudeeigentümers (§ 6 Abs. 1 HeizkostenV); bei Zweifeln an der Abrechnung oder am Gerät hilft die Verbraucherzentrale oder ein Fachanwalt für Mietrecht weiter.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 5 HeizkostenV – § 5 Abs. 1 HeizkostenV, § 5 Abs. 2 HeizkostenV
- § 6 HeizkostenV – § 6 Abs. 1 HeizkostenV
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.