Auch: Anschluss an ein Wärmenetz
Fernwärme ist die Versorgung eines Gebäudes mit Heizwärme aus einem zentralen Wärmenetz, die über eine Übergabestation im Haus eingespeist wird. Anstelle von Kessel, Brenner und Schornstein steht im Keller nur noch eine kompakte Station, die der Netzbetreiber liefert, wartet und abliest. Heizkörper, Rohre und die Verteilung im Haus bleiben Sache des Eigentümers. Wer eine bestehende Heizung ersetzt, kann sich für einen solchen Netzanschluss statt für eine eigene Anlage entscheiden.
Fernwärme als gesetzlich anerkannte Heizoption
Beim Austausch einer Heizung in einem Bestandsgebäude nennt § 42 Abs. 2 GModG zehn zulässige Optionen, darunter Gas- oder Ölheizung, Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse, Hybridheizungen, Stromdirektheizung und der Anschluss an ein Wärmenetz. Fernwärme steht damit gleichrangig neben einer eigenen Heizanlage.
Für Bauherren heißt das: Wer beim Heizungstausch ohnehin ein Wärmenetz vor der Tür hat, kann sich für den Anschluss entscheiden, ohne eine der anderen Technologien zusätzlich prüfen zu müssen. Vor der Entscheidung lohnt sich eine Anfrage beim örtlichen Netzbetreiber, ob ein Anschluss technisch und zeitlich möglich ist, und ein Blick auf Vertragslaufzeit und Preisanpassung im Liefervertrag.
Was im Haus bleibt und was der Netzbetreiber übernimmt
Der Netzbetreiber baut und betreibt die Übergabestation im Keller, misst den Wärmeverbrauch und ist für das Netz bis zur Hausgrenze zuständig. Heizkörper, Verteilleitungen, Pumpen und die Regelung im Haus bleiben Eigentum und Aufgabe des Eigentümers, ebenso deren Wartung. Beim Vergleich mit einer eigenen Heizung lohnt sich ein Blick auf die Zuständigkeit im Schadensfall: innerhalb der Hausgrenze haftet der Eigentümer, außerhalb der Netzbetreiber.
Gemeinsamer Anschluss für mehrere Gebäude
Eigentümer benachbarter Gebäude können sich zusammenschließen und eine gemeinsame Versorgung mit Wärme oder Kälte vereinbaren, etwa um sich einen Anschluss oder eine gemeinsame Anlage zu teilen. Nach § 107 GModG bedarf eine solche Vereinbarung der Schriftform.
Das betrifft etwa Reihenhauszeilen oder Hofgemeinschaften, die sich einen Wärmenetzanschluss oder eine gemeinsame Heizzentrale teilen wollen. Ohne schriftliche Vereinbarung lässt sich eine solche Kostenteilung im Streitfall kaum durchsetzen; bei Unklarheiten hilft ein Fachanwalt oder die Verbraucherzentrale weiter.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 42 GModG – § 42 Abs. 2 GModG
- § 107 GModG
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.