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Handwerk-Lexikon

Heizkostenverordnung

Auch: HeizkostenV · Heizkostenabrechnung

Die Heizkostenverordnung ist die gesetzliche Vorschrift, nach der Gebäudeeigentümer die Kosten für Heizung und Warmwasser auf die einzelnen Nutzer verteilen müssen. Grundlage ist der tatsächlich erfasste Verbrauch einzelner Wohnungen, nicht allein die Wohnfläche. Betroffen sind vermietete Häuser und Eigentumswohnungen mit zentraler Heizungsanlage. Für Mieter und Eigentümer entscheidet die Verordnung mit, wie hoch der eigene Anteil an der Heizkostenabrechnung ausfällt.

Verteilung nach Verbrauch und nach Fläche

Nach § 6 Abs. 1 HeizkostenV muss der Gebäudeeigentümer die Kosten für Wärme und Warmwasser auf Grundlage der Verbrauchserfassung auf die Nutzer verteilen. § 7 Abs. 1 HeizkostenV legt fest, dass mindestens 50 Prozent und höchstens 70 Prozent der Kosten für den Betrieb der zentralen Heizungsanlage nach dem erfassten Wärmeverbrauch verteilt werden. Die übrigen Kosten verteilt man nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum.

Für Eigentümer und Vermieter bedeutet das: Wer den Verteilerschlüssel im Verwaltervertrag oder in der Betriebskostenabrechnung falsch ansetzt, riskiert eine Abrechnung, die Mieter oder andere Eigentümer anfechten können. Bei Streit über die Aufteilung oder über strittige Verbrauchswerte hilft ein Fachanwalt für Mietrecht oder die Verbraucherzentrale weiter.

Pflicht zu Wärmezählern und Fernablesung

Nach § 5 Abs. 1 HeizkostenV erfasst man den Wärmeverbrauch mit Wärmezählern oder Heizkostenverteilern, den Warmwasserverbrauch mit Warmwasserzählern. Ausstattungen, die nach dem 1. Dezember 2021 eingebaut werden, müssen nach § 5 Abs. 2 HeizkostenV fernablesbar sein, damit der Verbrauch ohne Wohnungszutritt abgelesen werden kann.

Wer eine neue Heizungsanlage plant oder eine bestehende nachrüstet, sollte beim SHK-Betrieb oder Heizungsbauer gleich fernablesbare Zähler einplanen, damit die Anlage die aktuelle Fassung der Verordnung erfüllt. Fehlen Zähler oder sind sie veraltet, lässt sich der Verbrauch nicht korrekt zuordnen, und die Abrechnung bleibt angreifbar.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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