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Handwerk-Lexikon

Vertragsstrafe

Auch: Verzugsstrafe am Bau

Eine Vertragsstrafe ist eine im Bauvertrag vereinbarte Geldsumme, die ein Handwerksbetrieb zahlt, wenn er einen vereinbarten Termin nicht oder nicht richtig einhält. Grundlage ist § 339 BGB: Verspricht der Betrieb eine solche Strafe für den Fall des Verzugs, ist sie verwirkt, sobald der Verzug eintritt. Nach § 341 Abs. 1 BGB kann der Bauherr die Strafe neben der eigentlichen Erfüllung der Leistung verlangen.

Vertragsstrafe nur mit ausdrücklichem Vorbehalt sichern

Vertragsstrafen entstehen nicht automatisch aus dem Gesetz, sondern nur, wenn Bauherr und Betrieb sie im Bauvertrag vereinbart haben. Kommt der Betrieb in Verzug, ist die Strafe nach § 339 BGB verwirkt. Nimmt der Bauherr die Leistung danach ab, verliert er den Anspruch auf die Strafe, wenn er ihn nicht bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält (§ 341 Abs. 3 BGB).

Der Vorbehalt gehört deshalb ins Abnahmeprotokoll, nicht erst in ein späteres Schreiben. Wer die Abnahme ohne diesen Vermerk unterschreibt, kann die Strafe später nicht mehr durchsetzen, selbst wenn der Verzug unstrittig ist.

Wann die Strafe greift

Grundlage für den Verzug ist der im Bauzeitenplan festgelegte Termin. Erst wenn dieser Termin ohne wichtigen Grund überschritten wird, greift die vereinbarte Strafe. Nach § 341 Abs. 1 BGB kann der Bauherr die verwirkte Strafe zusätzlich zur eigentlichen Erfüllung verlangen, unabhängig davon, ob die Leistung am Ende noch erbracht wird.

Ohne eine entsprechende Klausel im Bauvertrag gibt es keinen Anspruch auf eine Strafzahlung; es bleiben dann allenfalls Verzugszinsen. Bei Streit über die Wirksamkeit einzelner Klauseln oder die Höhe der Strafe helfen ein Fachanwalt oder die Verbraucherzentrale weiter.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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