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Handwerk-Lexikon

Selbstvornahme

Auch: Ersatzvornahme

Als Selbstvornahme bezeichnet man das Recht des Bestellers, einen Mangel nach erfolgloser Fristsetzung selbst oder durch einen anderen Betrieb beheben zu lassen und die Kosten zurückzufordern. Grundlage ist § 637 BGB, der auch als Ersatzvornahme bekannt ist. Vor dem Wechsel zu einem anderen Betrieb muss der Bauherr eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben, außer sie ist bereits gescheitert oder unzumutbar.

Voraussetzung: die Frist zur Nacherfüllung

Der Bauherr muss dem beauftragten Betrieb zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor die Selbstvornahme greift (§ 637 Abs. 1 BGB). Setzen Sie diese Frist schriftlich und mit Datum, damit sich der Ablauf im Streitfall nachweisen lässt. Ohne nachweisbare Fristsetzung kann der ursprüngliche Betrieb die Erstattung der Kosten für die Ersatzvornahme später bestreiten.

Eine Frist ist nicht nötig, wenn die Nacherfüllung bereits fehlgeschlagen ist, etwa nach einem gescheiterten Nachbesserungsversuch, oder wenn sie dem Bauherrn unzumutbar ist (§ 637 Abs. 2 BGB). Auch dann lohnt sich eine schriftliche Begründung, warum auf die Frist verzichtet wurde, für den Fall einer späteren Auseinandersetzung.

Vorschuss statt Vorfinanzierung

Wer die Mängelbeseitigung durch einen anderen Betrieb beauftragt, muss die Rechnung nicht zwingend vorstrecken. Der Bauherr kann vom ursprünglichen Unternehmer einen Vorschuss für die voraussichtlichen Kosten der Selbstvornahme verlangen (§ 637 Abs. 3 BGB). Das ist bei größeren Gewerken wie Trockenbau- oder Elektroarbeiten wichtig, wenn die Ersatzvornahme hohe Summen erfordert. Bleibt der Vorschuss aus oder ist seine Höhe strittig, hilft im Streitfall ein Fachanwalt oder die Verbraucherzentrale weiter.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • § 637 BGB – § 637 Abs. 1 BGB, § 637 Abs. 2 BGB, § 637 Abs. 3 BGB

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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