Die Reisegewerbekarte ist die Erlaubnis, die für den Betrieb eines Reisegewerbes nötig ist. Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung und außerhalb einer festen gewerblichen Niederlassung Leistungen anbietet oder Aufträge dafür aufsucht, etwa an der Haustür (§ 55 Abs. 1 GewO). Wer so auftritt, braucht dafür eine Erlaubnis (§ 55 Abs. 2 GewO).
Woran Sie die Karte erkennen und was zu prüfen ist
Reisegewerbetreibende klingeln unangemeldet und bieten Leistungen an, etwa Dachrinnenreinigung, Pflasterarbeiten oder Fassadenanstrich, ohne dass eine feste Werkstatt oder ein Büro dahinterstehen (§ 55 Abs. 1 GewO). Für diese Tätigkeit ist eine Reisegewerbekarte vorgeschrieben (§ 55 Abs. 2 GewO). Lassen Sie sich die Karte vor einer Auftragserteilung zeigen und notieren Sie Name sowie ausstellende Behörde.
Reisegewerbekarte ersetzt nicht die Handwerksrolle
Die Reisegewerbekarte betrifft nur die Art des Auftretens, nicht die fachliche Qualifikation. Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig ausübt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein, leistet Schwarzarbeit, auch mit gültiger Reisegewerbekarte (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG).
Für Sie zählt deshalb beides: die Reisegewerbekarte als Nachweis der Erlaubnis für das Auftreten an der Haustür und der Eintrag in der Handwerksrolle als Nachweis der fachlichen Zulassung. Fehlt eines von beidem oder bleiben Angaben vage, sollten Sie vor einem Vertragsschluss nachfragen oder sich bei einer Verbraucherzentrale oder einem Fachanwalt beraten lassen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 55 GewO – § 55 Abs. 1 GewO, § 55 Abs. 2 GewO
- § 1 SchwarzArbG – § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.