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Handwerk-Lexikon

Pflichtangaben auf der Rechnung

Auch: Rechnungspflichtangaben

Pflichtangaben auf der Rechnung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, die eine Handwerkerrechnung enthalten muss, damit sie steuerlich gültig ist. Ohne diese Angaben ist die Rechnung aus Sicht des Finanzamts unvollständig, was auch den Steuerbonus für Handwerkerleistungen gefährdet. Betroffen sind vor allem Informationen zu Betrieb, Auftraggeber und Ausstellung der Rechnung.

Diese Angaben muss die Rechnung enthalten

Nach § 14 Abs. 4 UStG gehören zu den Pflichtangaben der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Betriebs und des Auftraggebers, die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie das Ausstellungsdatum.

Bauherren sollten die Rechnung bei Erhalt auf diese Punkte prüfen und bei fehlenden Angaben eine korrigierte Fassung verlangen, bevor sie zahlen. Für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG zählen eine ordnungsgemäße Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Handwerksbetriebs als Voraussetzung (§ 35a Abs. 5 EStG).

Rechnung und Belege zwei Jahre aufbewahren

Private Auftraggeber einer Bauleistung müssen die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre lang aufbewahren (§ 14b Abs. 1 UStG).

Wer die Unterlagen nicht vorlegen kann, ist im Streitfall mit dem Finanzamt oder dem Betrieb im Nachteil. Bei Unsicherheiten zu den eigenen Pflichten helfen die Verbraucherzentrale oder ein Fachanwalt weiter.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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