Die Handwerkskarte ist die Bescheinigung, die eine Handwerkskammer über die Eintragung eines Betriebs in die Handwerksrolle ausstellt (§ 10 Abs. 2 HwO). Sie bestätigt, dass ein Betrieb ein zulassungspflichtiges Handwerk offiziell führen darf, und nennt Betriebsinhaber, Betriebssitz und das eingetragene Gewerk. Für Bauherren ist sie ein einfacher Nachweis, dass sie einen ordnungsgemäß registrierten Betrieb beauftragen.
Was auf der Handwerkskarte steht
Die Karte enthält Name und Anschrift des Betriebsinhabers, den Betriebssitz, das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk und den Zeitpunkt der Eintragung (§ 10 Abs. 2 HwO). Damit lässt sich in wenigen Sekunden prüfen, ob der Betrieb tatsächlich für das beauftragte Gewerk eingetragen ist und ob Name und Anschrift zum Angebot passen.
Wann Bauherren danach fragen sollten
Bei zulassungspflichtigen Handwerken wie Elektro-, Sanitär- oder Dacharbeiten lohnt sich der Blick auf die Handwerkskarte vor Auftragsvergabe, weil nur eingetragene Betriebe diese Gewerke ausführen dürfen. Ein Betrieb, der die Karte nicht zeigen kann oder ein anderes Gewerk einträgt als das beauftragte, sollte kritisch hinterfragt werden.
Die Handwerkskammer stellt die Karte erst nach vollständiger Prüfung aus; liegen die Voraussetzungen vor, erfolgt die Eintragung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags (§ 10 Abs. 1 HwO). Zu unterscheiden ist die Karte von der Handwerksrolle selbst, dem Register bei der Handwerkskammer, und vom Meisterbetrieb, der zusätzlich eine bestandene Meisterprüfung voraussetzt. Bei zulassungsfreien Handwerken ist keine Eintragung in die Handwerksrolle nötig, eine Handwerkskarte in diesem Sinn entfällt daher.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 10 HwO – § 10 Abs. 2 HwO, § 10 Abs. 1 HwO
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.