Auch: GEG · Heizungsgesetz · Gebäudemodernisierungsgesetz · GModG
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist das Bundesgesetz, das die energetischen Anforderungen an Heizungen und Gebäudehüllen in Deutschland festlegt. Seit dem 29. Juli 2026 heißt es Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Umgangssprachlich war es als Heizungsgesetz bekannt. Für Eigentümer wird es vor allem wichtig, wenn sie die Heizung ersetzen oder Fassade, Dach oder Fenster erneuern lassen.
Heizungstausch: große Auswahl, aber Pflichten bei Gas und Öl
Wird in einem bestehenden Gebäude die Heizung ersetzt, nennt § 42 Abs. 2 GModG zehn Optionen. Dazu gehören Gas- und Ölheizung, Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse, Hybridheizungen, Stromdirektheizung und der Anschluss an ein Wärmenetz.
Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbauen lässt, geht eine langfristige Verpflichtung ein. Nach § 43 Abs. 1 GModG muss ein Teil der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammen: mindestens 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Fragen Sie den Heizungsbauer, ob diese Brennstoffe an Ihrem Standort verfügbar sind, und lassen Sie sich die Betriebskosten über die gesamte Nutzungsdauer vorrechnen.
Dämmung und Fenster: Grenzwerte für erneuerte Bauteile
Werden Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes erneuert, ersetzt oder erstmals eingebaut, dürfen sie nach § 36 GModG bestimmte Höchstwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten, den U-Wert, nicht überschreiten. Das betrifft etwa neue Fenster, eine Fassadendämmung oder eine Dachdämmung. Ausgenommen sind Änderungen, die nicht mehr als 10 Prozent der Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe betreffen.
Lassen Sie sich im Angebot schriftlich bestätigen, dass die geplanten Bauteile die gesetzlichen Höchstwerte einhalten. Fehlt diese Zusage, tragen Sie das Risiko einer Nachbesserung. Bei fachlichen Fragen hilft ein Energieberater, bei Streit mit dem Betrieb die Verbraucherzentrale oder ein Fachanwalt.
Energieausweis nach der Sanierung prüfen
Ein Energieausweis gilt nach § 79 Abs. 3 GModG zehn Jahre. Wer nach einer umfassenden Sanierung verkaufen oder vermieten will, sollte prüfen, ob der vorhandene Ausweis den neuen Zustand des Hauses noch richtig abbildet.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), Fassung und Stand
- § 42 GModG – § 42 Abs. 2 GModG
- § 43 GModG – § 43 Abs. 1 GModG
- § 36 GModG
- § 79 GModG – § 79 Abs. 3 GModG
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.