Auch: Brennwertkessel · Brennwerttherme
Brennwerttechnik ist eine Heiztechnik, bei der der Kessel auch die Wärme aus dem Wasserdampf im Abgas nutzt, indem er diesen Dampf kondensieren lässt. So definiert § 3 Abs. 1 Nr. 5 GModG den Brennwertkessel. Ältere Kessel ohne diese Technik leiten die Wärme des Wasserdampfs ungenutzt über den Schornstein ab. Für Bauherren zählt heute vor allem, welche Pflichten ein neuer Gas- oder Ölkessel mit sich bringt.
Warum der Kessel kühles Rücklaufwasser braucht
Der Wasserdampf kondensiert nur, wenn das Heizwasser kühl genug aus den Heizkörpern zurückfließt. Ist die Vorlauftemperatur zu hoch eingestellt, arbeitet ein Brennwertgerät kaum besser als ein alter Kessel. Ein hydraulischer Abgleich und eine passende Heizkurve helfen, den Vorteil der Technik zu nutzen.
Beim Kondensieren entsteht saures Wasser, das ins Abwasser abgeleitet werden muss. Die Abgasleitung muss feuchteunempfindlich sein. Ein alter gemauerter Schornstein braucht dafür oft ein Innenrohr. Klären Sie das vorab mit Heizungsbauer und Schornsteinfeger, sonst kommen später Nacharbeiten dazu.
Pflichten für neue Gas- und Ölkessel seit Ende Juli 2026
Wird nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung in ein bestehendes Gebäude eingebaut, muss nach § 43 Abs. 1 GModG ein Teil der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammen: mindestens 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040.
Diese Pflicht gilt über die gesamte Laufzeit des Kessels. Fragen Sie den Betrieb, ob das Gerät für diese Brennstoffe freigegeben ist, und klären Sie mit Ihrem Versorger, ob er passende Tarife anbietet. Bei Unklarheiten helfen die Verbraucherzentrale oder eine Energieberatung.
Brennwertkessel oder andere Heizung
Für den Heizungstausch im Bestand nennt § 42 Abs. 2 GModG zehn Optionen. Neben der Gas- oder Ölheizung gehören dazu Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse, Hybridheizungen, Stromdirektheizung und der Anschluss an ein Wärmenetz. Lassen Sie sich mehrere Varianten anbieten und vergleichen Sie neben dem Kaufpreis auch die Brennstoffkosten über die Jahre.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 3 GModG – § 3 Abs. 1 Nr. 5 GModG
- § 43 GModG – § 43 Abs. 1 GModG
- § 42 GModG – § 42 Abs. 2 GModG
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.