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Handwerk-Lexikon

Baulast

Auch: Baulasten · Grundstücksbaulast

Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die ein Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernimmt und die ins Baulastenverzeichnis eingetragen wird. Sie verpflichtet dazu, etwas auf dem eigenen Grundstück zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, etwa eine Zufahrt freizuhalten oder einen Grenzabstand zugunsten des Nachbargrundstücks aufzugeben. Die Baulast bindet das Grundstück selbst und bleibt bei einem Verkauf bestehen, auch wenn der neue Eigentümer sie nie selbst erklärt hat.

Was eine Baulast für die eigene Planung bedeutet

Für Bauherren wird die Baulast dann wichtig, wenn ein Grundstück gekauft, bebaut oder erweitert werden soll. Vor dem Kauf lohnt der Blick ins Baulastenverzeichnis bei der Bauaufsichtsbehörde: Steht dort eine Verpflichtung, die etwa eine Zufahrt, einen Stellplatz oder einen Abstand zum Nachbargrundstück betrifft, schränkt das die eigene Bauplanung ein, auch wenn im Grundbuch nichts davon steht.

Wer selbst anbauen oder näher an die Grenze bauen will, braucht häufig umgekehrt eine Baulast des Nachbarn, etwa damit der Abstand zur Grenze unterschritten werden darf. Ohne diese Eintragung genehmigt die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben in der Regel nicht. Wer die Prüfung des Verzeichnisses der Bauaufsichtsbehörde überlässt und selbst nicht nachfragt, riskiert eine Planung, die später an fehlenden oder entgegenstehenden Baulasten scheitert.

Warum die Baulast nicht am Eigentümer, sondern am Grundstück hängt

Anders als eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Nachbarn bindet die Baulast das Grundstück selbst gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Verkauft der Eigentümer die Fläche, geht die Verpflichtung automatisch auf den Käufer über, ohne dass dieser sie neu erklären muss. Das unterscheidet sie von einer Grunddienstbarkeit, die im Grundbuch steht und das Verhältnis zwischen den Grundstücken privatrechtlich regelt.

Eine Baulast endet nicht automatisch, wenn beide Nachbarn sich einig sind, dass sie nicht mehr gebraucht wird. Sie bleibt bestehen, bis der Begünstigte gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich auf sie verzichtet und die Behörde die Löschung im Verzeichnis vornimmt. Bei Unsicherheit über bestehende oder nötige Baulasten hilft die Bauaufsichtsbehörde selbst weiter, bei rechtlichen Streitfragen ein Fachanwalt oder die Verbraucherzentrale.

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