Auch: Notwegerecht · Grunddienstbarkeit
Wegerecht bezeichnet das Recht, ein fremdes Grundstück zu betreten oder zu befahren, weil die eigene Zufahrt zu einem öffentlichen Weg fehlt oder über das Nachbargrundstück führt. Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, kann der Eigentümer vom Nachbarn verlangen, die Nutzung dessen Grundstücks zur Herstellung dieser Verbindung zu dulden; dafür zahlt er eine Geldrente als Entschädigung.
Wann ein Anspruch auf einen Notweg besteht
Der Anspruch aus § 917 Abs. 1 BGB entsteht nur, wenn die Verbindung zu einem öffentlichen Weg wirklich fehlt, nicht schon, wenn ein Umweg unbequem ist. Bauherren mit einem eingeschlossenen Grundstück (Hinterliegergrundstück) sollten vor dem Bauantrag mit einem Baugutachter oder Fachanwalt prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist und welches Nachbargrundstück sich am besten für den Notweg eignet.
Der Notweg entsteht durch Duldungspflicht, nicht durch Grundbucheintrag. Er sichert die Zufahrt nur, solange die Lage unverändert bleibt; verändert sich die Erschließung, etwa durch einen neuen öffentlichen Weg, kann der Anspruch entfallen. Streit über Verlauf oder Breite des Notwegs klärt im Zweifel ein Fachanwalt oder die Verbraucherzentrale.
Dauerhafte Sicherung durch Grunddienstbarkeit
Wer die Zufahrt unabhängig von der aktuellen Erschließungslage dauerhaft sichern will, braucht eine Grunddienstbarkeit. Nach § 1018 BGB kann ein Grundstück so belastet werden, dass der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks es in einzelnen Beziehungen nutzen darf. Diese Dienstbarkeit wird ins Grundbuch eingetragen und bindet auch spätere Käufer des belasteten Grundstücks – anders als eine bloße mündliche Zusage des Nachbarn, die bei einem Verkauf wegfallen kann. Von der Baulast, die öffentlich-rechtlich beim Bauamt liegt, ist die Grunddienstbarkeit als privatrechtliche Sicherung zu unterscheiden.
Kosten für den Ausbau der Zufahrt
Ist das Wegerecht gesichert, folgt oft der Ausbau der Fläche, etwa als befestigter Gehweg. Richtwerte dafür liegen bei 55 bis 95 Euro pro Quadratmeter inklusive Erdarbeiten, Tragschicht und Einfassung; bei 1,20 Meter Breite entspricht das 66 bis 114 Euro pro laufendem Meter. Diese Werte sind Orientierungswerte, die je nach Untergrund, Material und Aufwand für die Einfassung schwanken.
Typische Kosten
| GehwegInkl. Erdarbeiten, Tragschicht und Einfassung; bei 1,20 m Breite entspricht das 66–114 € je lfd. m. | 55–95 €je m² |
|---|
Richtwerte, kein verbindliches Angebot. Quelle: Blauarbeit Ratgeber (Handwerker-Portal, frei zugänglich) (Stand: 30. Juli 2026)
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 917 BGB – § 917 Abs. 1 BGB, § 917 Abs. 2 BGB
- § 1018 BGB
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.