Auch: B-Plan
Der Bebauungsplan ist eine kommunale Satzung, die für ein bestimmtes Gebiet festlegt, was und wie dort gebaut werden darf. Er legt Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen fest und entscheidet damit, welche Vorhaben ein Betrieb überhaupt umsetzen darf. Wer ein Grundstück bebauen, erweitern oder umnutzen will, prüft den Plan vor der Beauftragung, denn er bindet jeden Entwurf und jedes Angebot.
Was ein Bebauungsplan festlegt
Ein Bebauungsplan, der Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zu den örtlichen Verkehrsflächen enthält, macht ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB). Als Vorhaben gelten die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage; das Baugesetzbuch entscheidet darüber, ob sie planungsrechtlich zulässig ist (§ 29 Abs. 1 BauGB). Bauherren lesen daraus vor dem Angebot heraus, welche Geschossigkeit, welche Dachform oder welcher Grenzabstand erlaubt ist.
Wenn der Plan keine vollständigen Festsetzungen hat oder fehlt
Enthält ein Bebauungsplan diese Mindestfestsetzungen nicht, gilt er als einfacher Bebauungsplan; für alles, was er nicht regelt, greifen die Regeln für den Innen- oder Außenbereich (§ 30 Abs. 3 BauGB). Liegt gar kein Bebauungsplan vor, aber das Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Fläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 BauGB). In diesem Fall orientiert sich die Zulässigkeit an der Nachbarschaft, nicht an festen Zahlen im Plan, und lässt mehr Spielraum für Auslegung.
Was neben dem Bebauungsplan noch gilt
Die Vorschriften des Bauordnungsrechts der Länder und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben neben dem Bebauungsplan unberührt (§ 29 Abs. 2 BauGB). Ein Vorhaben kann also planungsrechtlich zulässig sein und trotzdem eine Baugenehmigung, eine Abstandsflächenprüfung oder weitere Nachweise verlangen. Bei Streit über die Auslegung eines Bebauungsplans oder über die Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens hilft ein Blick in den Plan allein oft nicht weiter; hier lohnt sich die Rücksprache mit einem Fachanwalt für Baurecht, der Verbraucherzentrale oder dem beauftragten Betrieb.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 30 BauGB – § 30 Abs. 1 BauGB, § 30 Abs. 3 BauGB
- § 34 BauGB – § 34 Abs. 1 BauGB
- § 29 BauGB – § 29 Abs. 1 BauGB, § 29 Abs. 2 BauGB
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.