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Handwerk-Lexikon

Altgesellenregelung

Auch: Ausübungsberechtigung nach HwO

Die Altgesellenregelung ist die gesetzliche Grundlage, nach der ein Betrieb auch ohne Meisterbrief in einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen werden kann, wenn der Inhaber langjährige Berufserfahrung nachweist. Nach § 7b Abs. 1 HwO reicht dafür die bestandene Gesellenprüfung und insgesamt sechs Jahre Berufstätigkeit im Handwerk, davon vier Jahre in leitender Stellung; für einige Handwerke gilt diese Ausnahme nicht.

Betrieb ohne Meisterbrief: was die Eintragung bedeutet

Ein Meisterbrief ist nicht die einzige Voraussetzung für den Eintrag in die Handwerksrolle. Nach § 1 Abs. 1 HwO braucht jeder Betrieb, der ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig und stehend betreibt, diesen Eintrag, unabhängig davon, ob der Inhaber Meister ist oder die Ausübungsberechtigung über die Altgesellenregelung erhalten hat. Für Bauherren heißt das: Ein fehlender Meisterbrief allein ist kein Beleg dafür, dass der Betrieb nicht eingetragen oder nicht zur selbständigen Ausführung berechtigt ist.

Prüfen lässt sich die Eintragung über die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer; sie führt Meisterbetriebe ebenso wie Betriebe mit Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO. Bei Unklarheiten zur Berechtigung eines Betriebs geben Handwerkskammer oder Verbraucherzentrale Auskunft.

Welche Berufsjahre für die Ausübungsberechtigung zählen

Nach § 7b Abs. 1 HwO müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: eine bestandene Gesellenprüfung und insgesamt sechs Jahre Berufstätigkeit im Handwerk, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung. Leitende Stellung meint Verantwortung für Personal, Organisation oder technische Ausführung, nicht die bloße Tätigkeit als Geselle. Für einige Handwerke gilt diese Ausnahme nicht; dort bleibt die Meisterprüfung oder eine gleichwertige Qualifikation Voraussetzung für die Eintragung.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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