Auch: Handwerksähnliches Gewerbe
Zulassungsfreies Handwerk ist ein Handwerk, das ohne Meisterbrief selbständig betrieben werden darf. Es steht in Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung, handwerksähnliche Gewerbe stehen in Anlage B Abschnitt 2. Wer einen solchen Betrieb beginnt oder beendet, muss das der Handwerkskammer unverzüglich melden.
Was das für die Betriebswahl bedeutet
Fehlt der Meisterbrief, heißt das nicht, dass der Betrieb weniger qualifiziert arbeitet. Es bedeutet nur, dass der Gesetzgeber für dieses Gewerk keine Meisterpflicht vorschreibt. Bauherren sollten sich die Qualifikation deshalb anders bestätigen lassen: Referenzen ansehen, Gewerbeanmeldung und Eintragung bei der Handwerkskammer zeigen lassen, bei größeren Aufträgen auf Berufserfahrung und Zertifikate achten.
Wichtig ist die Abgrenzung zum zulassungspflichtigen Handwerk. Welche Handwerke eine Zulassung mit Meisterbrief oder gleichwertigem Nachweis brauchen, steht in Anlage A der Handwerksordnung. Bauherren, die unsicher sind, ob ein beauftragtes Gewerk zulassungsfrei oder zulassungspflichtig ist, können das beim Betrieb selbst oder bei der zuständigen Handwerkskammer nachfragen.
Anzeigepflicht als Prüfpunkt
Ein zulassungsfreier Betrieb muss den Start und die Beendigung seiner selbständigen Tätigkeit der Handwerkskammer unverzüglich anzeigen. Für Bauherren ist das ein praktischer Anhaltspunkt: Ein Betrieb, der seine Tätigkeit ordnungsgemäß angezeigt hat, ist bei der Handwerkskammer geführt und dort auch erreichbar, falls es später Rückfragen oder Streit über die Ausführung gibt. Bei Unklarheiten zur Einordnung eines Gewerks oder bei Streit über die Ausführung hilft die Verbraucherzentrale, ein Fachanwalt oder eine Rückfrage beim Betrieb selbst weiter.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.