Auch: TrinkwV
Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) regelt, welche Qualität Trinkwasser erfüllen muss und wer dafür verantwortlich ist. Nach § 2 TrinkwV gilt als gewerbliche Tätigkeit auch die Bereitstellung von Trinkwasser bei einer Vermietung. Wer eine Wohnung vermietet, trägt damit die gleiche Verantwortung für die Hausinstallation wie ein gewerblicher Betreiber – unabhängig davon, ob nur eine Wohnung oder ein ganzes Haus vermietet wird.
Vermieter als Betreiber der Trinkwasserinstallation
Mit der Vermietung einer Wohnung übernehmen Eigentümer die Rolle, die die TrinkwV sonst Wasserversorgern oder Betreibern größerer Anlagen zuweist. Sie sind verantwortlich dafür, dass das Trinkwasser ab der Hausinstallation bis zur Entnahmestelle beim Mieter die Qualität hält, die die Verordnung vorschreibt.
Das gilt unabhängig von der Größe der vermieteten Einheit – auch bei einer einzelnen Wohnung greift die Pflicht.
Was Vermieter konkret prüfen sollten
Wer vermietet, sollte die Trinkwasserinstallation regelmäßig von einem Sanitärinstallateur oder SHK-Betrieb warten und bei Umbauten oder Sanierungen fachgerecht anschließen lassen. Besonders wichtig wird das bei zentralen Warmwasserspeichern oder größeren Verteilsystemen, bei denen sich Keime leichter vermehren können. Wer hier spart oder Arbeiten selbst ausführen lässt ohne Fachbetrieb, haftet im Zweifel für Mängel in der Wasserqualität.
Bei Unsicherheit, etwa nach einem auffälligen Befund oder bei Beschwerden von Mietern, hilft der Betrieb vor Ort oder das Gesundheitsamt weiter. Rechtliche Fragen zur Haftung klärt im Streitfall ein Fachanwalt oder die Verbraucherzentrale.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.