Auch: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator · Baustellenkoordinator
SiGeKo ist die Abkürzung für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator; er koordiniert den Arbeitsschutz, wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Betriebe gleichzeitig arbeiten. Für solche Baustellen ist ein geeigneter Koordinator zu bestellen; der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter kann diese Aufgabe auch selbst wahrnehmen. Mit der Beauftragung allein ist der Bauherr aus der Verantwortung aber nicht entlassen.
Wann Bauherren einen SiGeKo brauchen
Sobald auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig tätig werden, etwa wenn Rohbauer, Elektriker und Maler parallel arbeiten, muss ein geeigneter Koordinator bestellt werden (§ 3 Abs. 1 BaustellV). Diese Aufgabe können Sie an einen Architekten, Bauleiter oder spezialisierten Betrieb übergeben oder selbst wahrnehmen.
Wichtig für die Vergabe: Wer den SiGeKo einsetzt, bleibt trotzdem in der Verantwortung, denn die Bestellung entbindet den Bauherrn nicht von seiner eigenen Pflicht (§ 3 Abs. 1a BaustellV). Bei Unklarheiten über Zuständigkeiten oder Schäden auf der Baustelle hilft ein Fachanwalt oder die Verbraucherzentrale weiter.
Vorankündigung und Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
Ab einer bestimmten Größe reicht die Bestellung eines Koordinators allein nicht mehr. Dauert die Baustelle voraussichtlich länger als 30 Arbeitstage und sind dabei mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig, oder übersteigt der Arbeitsumfang 500 Personentage, muss der Bauherr die Baustelle der zuständigen Behörde vorher ankündigen (§ 2 Abs. 2 BaustellV). Diese Vorankündigung muss spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle bei der Behörde vorliegen (§ 2 Abs. 2 BaustellV).
Ist eine Vorankündigung nötig oder werden besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, muss zusätzlich vor Baustelleneinrichtung ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan vorliegen (§ 2 Abs. 3 BaustellV). Fragen Sie den Generalunternehmer oder Bauleiter frühzeitig, ob diese Schwellen erreicht werden und wer die Unterlagen fristgerecht einreicht.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 3 BaustellV – § 3 Abs. 1 BaustellV, § 3 Abs. 1a BaustellV
- § 2 BaustellV – § 2 Abs. 2 BaustellV, § 2 Abs. 3 BaustellV
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.