Auch: Behinderung der Bauausführung
Die Behinderungsanzeige ist die schriftliche Mitteilung eines Bauunternehmens an den Auftraggeber, dass die Arbeiten aus einem Grund, den der Betrieb nicht zu vertreten hat, nicht wie geplant weitergehen. Typische Auslöser sind fehlende Pläne, verspätete Vorleistungen anderer Gewerke oder schlechte Witterung. Die Anzeige sichert dem Betrieb die Grundlage, später eine Verlängerung der Bauzeit zu verlangen und Mehrkosten aus dem Stillstand zu begründen.
Folgen für den Bauzeitenplan
Für den Bauherrn zählt vor allem eines: Ohne rechtzeitige, schriftliche Behinderungsanzeige kann sich der Betrieb im Streitfall kaum auf eine Verlängerung der Bauzeit berufen. Wer später eine Vertragsstrafe wegen Verzugs durchsetzen will, sollte zuerst prüfen, ob eine solche Anzeige vorliegt und ob der genannte Grund tatsächlich in seinem Verantwortungsbereich lag, etwa eine fehlende Baufreigabe oder ein noch nicht fertiges Vorgewerk.
Ignoriert der Bauherr eine eingegangene Anzeige oder reagiert nicht darauf, läuft er Gefahr, dass sich der ursprüngliche Bauzeitenplan verschiebt, ohne dass er das noch wirksam bestreiten kann. Bleibt die Anzeige dagegen aus oder kommt sie erst nach Wegfall des Hindernisses, kann der Bauherr sich auf die ursprünglichen Fristen berufen und spätere Nachträge zur Bauzeit kritisch hinterfragen.
Was in der Anzeige stehen muss
Eine wirksame Anzeige benennt die konkrete Behinderung, nicht einen allgemeinen Verzug: welches Gewerk oder welcher Bauabschnitt betroffen ist, seit wann das Hindernis besteht und wodurch es verursacht wurde. Fehlen diese Angaben, lässt sich später schwer nachweisen, dass die Verzögerung wirklich außerhalb der Verantwortung des Betriebs lag.
Hilfreich ist, wenn der Betrieb mitteilt, wie lange die Arbeiten voraussichtlich stillstehen und was er braucht, um weiterzuarbeiten, etwa eine Freigabe oder den Abschluss eines Vorgewerks. So lässt sich der Bauzeitenplan anpassen, statt erst am Ende des Projekts über die Dauer der Behinderung zu streiten. Bei anhaltender Uneinigkeit über Berechtigung oder Dauer der Anzeige hilft der Rat eines Fachanwalts für Baurecht oder der Verbraucherzentrale weiter.