Auch: Wärmepumpenstrom · Heizstromtarif
Ein Wärmepumpentarif ist ein vergünstigter Stromtarif für den Betrieb einer Wärmepumpe, der im Gegenzug eine Steuerung der Anlage durch den Netzbetreiber zulässt. Rechtliche Grundlage ist § 14a EnWG: Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen sieht das Gesetz Vereinbarungen über eine netzorientierte Steuerung durch den Netzbetreiber vor, im Gegenzug für reduzierte Netzentgelte. Damit das funktioniert, braucht die Anlage einen eigenen Zähler und eine Steuerungseinrichtung, die Eingriffe erlaubt.
Zähler und Steuerbox: was technisch nötig ist
Wer einen Wärmepumpentarif nutzen will, muss zunächst die technischen Voraussetzungen schaffen. Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt benötigen am Netzanschlusspunkt ein intelligentes Messsystem samt Steuerungseinrichtung, so sieht es § 29 Abs. 1 MsbG vor. Unabhängig von der Anlagenleistung gilt außerdem: Wer im Jahr mehr als 6.000 Kilowattstunden Strom verbraucht, wird ebenfalls mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, soweit das wirtschaftlich vertretbar ist.
Was das für den Auftrag an Elektriker und Heizungsbauer bedeutet
Der Elektriker prüft beim Zählerwechsel, ob die geplante Wärmepumpe die Schwelle nach § 29 Abs. 1 MsbG überschreitet, und plant den Einbau des intelligenten Messsystems samt Steuerungseinrichtung ein. Ohne diese Steuerbox lässt sich kein Wärmepumpentarif mit dem Netzbetreiber vereinbaren, denn die Steuerung nach § 14a EnWG ist Voraussetzung für die reduzierten Netzentgelte.
Bauherren klären vor der Vertragsunterschrift, wer die Steuerbox beauftragt, wer sie bezahlt und welcher Netzbetreiber zuständig ist. Fehlt die Abstimmung zwischen Heizungsbauer, Elektriker und Netzbetreiber, verzögert sich oft der Wechsel ins vergünstigte Tarifmodell. Bei Unklarheiten zur Zuständigkeit hilft der Netzbetreiber selbst oder die Verbraucherzentrale weiter.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 14a EnWG
- § 29 MsbG – § 29 Abs. 1 MsbG
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.