Auch: Biomasseheizung
Eine Pelletheizung ist eine Heizanlage, die Holzpellets als festen Biomasse-Brennstoff verbrennt und daraus Wärme für Heizung und Warmwasser erzeugt. Sie gehört zur Gruppe der Biomasseheizungen und läuft als alleinige Wärmequelle oder als Hybridlösung zusammen mit einer Gas-, Öl- oder Flüssiggasfeuerung. Für den Einbau in ein bestehendes Gebäude gibt das Gesetz vor, welche Bauart die Anlage haben muss, und Bauherren müssen Platz für Pelletlager und Ascheentsorgung einplanen.
Vorgeschriebene Bauart beim Einbau im Bestand
Bauen Sie eine Feuerungsanlage für feste Biomasse in ein bestehendes Gebäude ein, schreibt § 45 Abs. 1 GModG vor, dass die Nutzung in einem Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder in einem Biomassekessel erfolgen muss. Eine reine Einzelraumfeuerung ohne Wasseranschluss erfüllt diese Vorgabe nicht, wenn die Anlage die Heizungspflicht im Bestand erfüllen soll. Prüfen Sie vor Beauftragung, ob der angebotene Kessel oder Ofen diese Anforderung tatsächlich abdeckt.
Kombiniert der Fachbetrieb die Pelletheizung mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung zu einer Biomasse-Hybridheizung, erfüllt der Biomasseanteil nach § 45 Abs. 2 GModG die Pflicht zum erneuerbaren Anteil an der Wärmeversorgung. Das ist relevant, wenn eine bestehende fossile Heizung erhalten bleiben, aber die gesetzliche Pflicht dennoch erfüllt werden soll.
Lagerraum, Anlieferung und Asche
Pellets werden lose oder in Big Bags angeliefert und brauchen einen trockenen, gut zugänglichen Lagerraum in Kesselnähe, damit Förderschnecke oder Saugleitung kurz bleiben. Klären Sie vor der Beauftragung, wie oft angeliefert werden muss und ob der geplante Raum für Anlieferfahrzeuge erreichbar ist.
Die Verbrennung erzeugt Asche, die regelmäßig aus dem Aschebehälter entfernt werden muss. Wie oft das nötig ist, hängt von Kesselgröße und Heizlast ab und sollte der Fachbetrieb vor Vertragsschluss konkret benennen, damit der laufende Aufwand realistisch eingeschätzt werden kann.
Förderung für emissionsärmere Anlagen
Für Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen liegt der Fördersatz bei 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Ob die geplante Pelletheizung diese Kriterien erfüllt, klärt der Fachbetrieb oder ein Energieberater vor Auftragsvergabe, da sich Förderbedingungen ändern können.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 45 GModG – § 45 Abs. 1 GModG, § 45 Abs. 2 GModG
- BAFA – Heizungsoptimierung (BEG EM)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.