Auch: Innenarchitektin
Ein Innenarchitekt ist ein Planer, der Innenräume gestaltet oder neu herstellt, ohne wesentlich in Bestand oder Konstruktion eines Gebäudes einzugreifen. Er entwirft Grundrisse, Materialien, Beleuchtung und Einbauten für Wohnungen, Büros oder Läden und stimmt die Umsetzung mit Handwerksbetrieben wie Innenausbauern, Tischlern oder Malern ab.
Abgrenzung zum Architekten
Die Grenze zum Architekten zieht das Gesetz über den Eingriff in die Bausubstanz. Leistungen für Innenräume sind nach § 34 Abs. 2 HOAI die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentlichen Eingriff in Bestand oder Konstruktion. Für Bauherren heißt das: Planen Sie eine Badsanierung, einen Umbau in Trockenbau oder neue Oberflächen, ohne tragende Wände oder die Gebäudehülle zu verändern, deckt ein Innenarchitekt die Aufgabe ab. Geht ein Vorhaben wie eine Kernsanierung in die Konstruktion oder den Bestand, braucht es zusätzlich einen Architekten, der diese bauordnungsrechtliche Verantwortung übernimmt.
Honorar vereinbaren
Das Honorar legen Innenarchitekt und Bauherr frei fest. Nach § 7 Abs. 1 HOAI gilt die Vereinbarung, die beide Seiten in Textform treffen; fehlt eine Festlegung der Höhe, gilt für Grundleistungen der Basishonorarsatz als vereinbart. Für Bauherren lohnt sich, die Honorarbasis vor Auftragsbeginn schriftlich festzuhalten, etwa per E-Mail oder im Vertrag, statt sich auf eine mündliche Absprache zu verlassen. Wer keine Textform vereinbart, riskiert, dass am Ende der gesetzliche Basishonorarsatz abgerechnet wird, auch wenn ursprünglich ein anderer Betrag besprochen war. Bei Unklarheiten zur Honorarhöhe hilft ein Blick in den Vertrag oder die Rücksprache mit dem Betrieb.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.