Auch: Hausanschluss Strom
Der Netzanschluss ist die Verbindung der Elektroanlage eines Gebäudes mit dem öffentlichen Stromnetz, über die Strom ins Haus gelangt. Beantragt wird er beim örtlichen Netzbetreiber, ausgeführt und angemeldet von einem eingetragenen Elektrobetrieb, der auch den Zählerschrank anschließt. Erhöht sich die benötigte Leistung, etwa durch eine Wallbox oder eine Wärmepumpe, muss der Netzbetreiber informiert werden.
Wann der Netzbetreiber zustimmen muss
Jede Erweiterung oder Änderung der Elektroanlage, die den Leistungsbedarf erhöht, ist dem Netzbetreiber mitzuteilen (§ 19 Abs. 2 NAV). Das betrifft zum Beispiel den Einbau einer Wallbox, einer Wärmepumpe oder einer Photovoltaikanlage mit Speicher.
Liegt die Summen-Bemessungsleistung aller Anlagen über 12 Kilovoltampere, reicht eine Meldung nicht aus: Die Inbetriebnahme braucht die vorherige Zustimmung des Netzbetreibers (§ 19 Abs. 2 NAV). Der Elektrobetrieb kennt die Meldewege und rechnet die Bemessungsleistung aus, bevor er die Anlage anschließt.
Was der Elektrobetrieb beim Netzanschluss übernimmt
Für private Bauherren lohnt sich, den Netzanschluss früh im Bauablauf zu klären. Der Netzbetreiber prüft, ob Leitung und Hausanschlusskasten die geplante Leistung tragen, bevor Zählerschrank und Installation fertig geplant werden. Wer eine Wallbox oder eine größere Photovoltaikanlage nachrüstet, beauftragt den Elektrobetrieb mit der Meldung beim Netzbetreiber, statt die Anlage ohne Rückmeldung in Betrieb zu nehmen.
Bei Unklarheiten zu Zuständigkeiten oder zum Ablauf hilft der beauftragte Elektrobetrieb weiter; bei Streit über die Kostenaufteilung empfiehlt sich die Verbraucherzentrale.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 19 NAV – § 19 Abs. 2 NAV
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.