Auch: Heizkörperthermostat
Ein Thermostatventil ist ein Ventil am Heizkörper, das die Wassermenge nach der eingestellten Raumtemperatur selbsttätig regelt. Es sitzt am Vorlauf und öffnet oder schließt automatisch, wenn die Raumtemperatur von der eingestellten Stufe abweicht. Bei Heizungen mit Wasser als Wärmeträger schreibt das Gesetz eine raumweise Regelung vor, mit einer Ausnahme für kleine Räume mit Fußbodenheizung.
Pflicht zur raumweisen Regelung bei neuen Heizungen
Wer eine Heizung mit Wasser als Wärmeträger einbaut, muss jeden Raum mit einer selbsttätigen Temperaturregelung ausstatten, meist über Thermostatventile an den Heizkörpern (§ 63 Abs. 1 GModG). Ausgenommen sind Räume mit Fußbodenheizung, die kleiner als sechs Quadratmeter sind. Für Bauherren heißt das: Bei einer neuen Heizungsanlage oder einem Heizkörpertausch muss der Betrieb an jedem Heizkörper ein funktionierendes Thermostatventil einbauen.
Betriebspflicht für Eigentümer und Mieter
Das Gesetz verpflichtet den Betreiber einer Heizungsanlage, energiebedarfssenkende Einrichtungen betriebsbereit zu halten und bestimmungsgemäß zu nutzen (§ 58 Abs. 1 GModG). Ein Thermostatventil zählt zu diesen Einrichtungen. Wer es mit Vorhängen oder Möbeln verdeckt, dauerhaft auf höchster Stufe fixiert oder abklemmt, verstößt gegen diese Pflicht und verschenkt die Regelwirkung, für die das Ventil eingebaut wurde.
Voreinstellbare Ventile und der hydraulische Abgleich
In größeren Anlagen mit mehreren Heizkörpern reicht ein einfaches Thermostatventil oft nicht aus, um jeden Raum gleichmäßig zu versorgen. Voreinstellbare Ventile lassen sich auf den Durchfluss des jeweiligen Heizkörpers einstellen und sind Voraussetzung für einen hydraulischen Abgleich. Ohne diese Einstellung bekommen Räume nahe der Heizungspumpe zu viel, entfernte Räume zu wenig Wärme, ein häufiger Grund für kalte Heizkörper trotz laufender Anlage. Bauherren sollten beim Heizkörpertausch oder bei der Heizungsmodernisierung nach voreinstellbaren Ventilen fragen und sich den Abgleich dokumentieren lassen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 63 GModG – § 63 Abs. 1 GModG
- § 58 GModG – § 58 Abs. 1 GModG
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.