Auch: Anlage ohne Einspeisung · Überschuss abregeln
Nulleinspeisung bezeichnet eine Photovoltaikanlage, die technisch so eingestellt ist, dass sie keinen Strom ins öffentliche Netz abgibt, selbst wenn die Module mehr erzeugen als im Haus verbraucht wird. Der Wechselrichter oder ein zusätzliches Regelgerät kappt die Leistung an der Einspeisegrenze von null Kilowatt. Betreiber verzichten damit auf jede Vergütung für überschüssigen Strom, sparen dafür Abstimmung mit dem Netzbetreiber.
Wann sich eine Anlage ohne Einspeisung anbietet
Nulleinspeisung passt zu Dächern mit begrenztem Netzanschluss, zu Mehrfamilienhäusern mit Mieterstrom-Modellen oder zu Betreibern, die den Aufwand der Anmeldung als Einspeiser beim Netzbetreiber umgehen wollen. Ein Speicher fängt dabei den Überschuss ab, den die Anlage sonst ungenutzt kappen würde. Ohne Speicher geht jede Kilowattstunde, die über den Hausverbrauch hinausgeht, verloren.
Vor der Umsetzung lohnt sich die Frage an den Fachbetrieb, wie die Abregelung technisch nachgewiesen wird und ob der Netzbetreiber diesen Nachweis verlangt. Eine zu klein dimensionierte Anlage verschenkt dagegen Potenzial, weil die Regelung schon bei geringem Überschuss eingreift.
Meldepflicht bleibt, Vergütung fällt weg
Auch ohne Einspeisung bleibt die Photovoltaikanlage eine EEG-Anlage. Betreiber müssen sie im Marktstammdatenregister registrieren, das schreibt § 5 Abs. 1 MaStRV vor. Wer das versäumt, riskiert Probleme bei Förderanträgen oder beim späteren Verkauf der Immobilie.
Wirtschaftlich fällt der Verzicht auf Einspeisung heute leichter als früher: Der gesetzlich bestimmte anzulegende Wert für Strom aus kleinen Solaranlagen an oder auf Gebäuden liegt nach § 48 Abs. 1 EEG 2023 bei 7 Cent pro Kilowattstunde. Wer ohnehin kaum Vergütung bekäme, verliert mit Nulleinspeisung wenig und gewinnt Unabhängigkeit vom Netzbetreiber bei Planung und Anmeldung.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 48 EEG 2023 – § 48 Abs. 1 EEG 2023
- § 5 MaStRV – § 5 Abs. 1 MaStRV
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.