Auch: Hohlschichtdämmung
Kerndämmung ist das nachträgliche Einbringen von Dämmmaterial in den Hohlraum zwischen den beiden Schalen eines zweischaligen Mauerwerks, auch Hohlschichtdämmung genannt. Über kleine Bohrlöcher wird die Luftschicht zwischen Vormauerschale und tragender Wand gefüllt, ohne dass die Fassade abgetragen oder verändert wird. Das Verfahren funktioniert nur, wenn dieser Hohlraum tatsächlich vorhanden und breit genug ist.
Voraussetzung: ein echter Hohlraum
Ob ein Gebäude für die Kerndämmung infrage kommt, klärt der Fachbetrieb über Bohrkernentnahme oder Endoskop: Er prüft Breite, Zustand und Sauberkeit des Hohlraums. Bei einschaligem Mauerwerk oder einem bereits verfüllten Zwischenraum bleiben nur Alternativen wie Einblasdämmung von außen, Innendämmung oder ein Wärmedämmverbundsystem.
Bei der Ausführung kommt es auf die Materialwahl an: Der Dämmstoff muss diffusionsoffen sein, damit keine Feuchte zur Innenschale wandert, und Lüftungsöffnungen sowie Fugen dürfen nicht zugesetzt werden. Nach der Verfüllung lässt sich das Ergebnis nicht mehr einsehen, deshalb lohnt sich ein Verarbeitungsnachweis des Betriebs.
Energetische Vorgaben bei der Sanierung
Wird die Außenwand im Zuge der Baumaßnahme energetisch ertüchtigt, gilt für Wohngebäude bei Erneuerung ein Höchstwert von U = 0,24 W/(m²K) (Anlage 7 GModG). Ob die Kerndämmung diesen Wert allein erreicht, hängt von der Breite der Luftschicht und dem gewählten Dämmstoff ab; das prüft der Fachbetrieb vorab.
Wer parallel weitere Arbeiten an der Fassade ausführt, etwa Putz erneuert oder Fenster tauscht, darf die energetische Qualität der Außenbauteile dabei nicht verschlechtern (§ 34 Abs. 1 GModG). Bei Unklarheiten zur Zulässigkeit oder bei Streit über die Ausführung helfen ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder die Verbraucherzentrale weiter.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- Anlage 7 GModG
- § 34 GModG – § 34 Abs. 1 GModG
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.