Auch: Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Die DGUV-V3-Prüfung ist die wiederkehrende Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel in Betrieben und Räumen, in denen Personal beschäftigt wird. Sie kontrolliert, ob Leitungen, Steckdosen, Verteilungen und Geräte vorschriftsmäßig installiert sind, sicher funktionieren und ob Schäden rechtzeitig erkannt werden. Arbeitgeber müssen sie veranlassen, sobald Mitarbeiter in den Räumen arbeiten.
Pflicht für Arbeitgeber und was die Prüfung umfasst
Rechtliche Grundlage ist § 14 Abs. 1 BetrSichV: Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt – dazu zählt eine fest installierte elektrische Anlage –, muss der Arbeitgeber vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen lassen. Die Prüfung kontrolliert die vorschriftsmäßige Montage oder Installation, die sichere Funktion und stellt Schäden rechtzeitig fest.
Nutzen Sie einen Raum gewerblich oder beschäftigen Sie dort Personal, braucht die elektrische Anlage vor der ersten Nutzung diese Prüfung durch eine befähigte Fachkraft, nicht durch Laien oder den Betreiber selbst. Verlangen Sie das Prüfprotokoll: Fehlt es oder ist es unvollständig, wird das bei einem Schadensfall oder einer Versicherungsprüfung schnell zum Problem.
Abgrenzung zum E-Check im Wohnhaus
In einem privat genutzten Wohnhaus ohne Beschäftigte greift diese Pflicht nicht. Dort prüfen Elektriker die Anlage freiwillig mit dem E-Check, der im Einfamilienhaus als Richtwert 150 bis 350 Euro pauschal inklusive Prüfprotokoll kostet.
Vermieten Sie Räume, nutzen Sie sie gewerblich mit oder betreiben Sie sie mit Personal – etwa als Werkstatt, Praxis oder Homeoffice mit Angestellten –, reicht ein einfacher E-Check nicht mehr aus: Dann wird die Prüfung nach BetrSichV durch eine befähigte Person Pflicht.
Typische Kosten
| E-Check im EinfamilienhausPrüfung inkl. Protokoll | 150–350 €pauschal |
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Richtwerte, kein verbindliches Angebot. Quelle: Blauarbeit Ratgeber — E-Check Kosten (Stand: 26. Juni 2026)
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 14 BetrSichV – § 14 Abs. 1 BetrSichV
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.